SVZ: Neue Hürden für die Stadt

Die SVZ fasst heute den Stand der Planungen für die Sporthalle zusammen. Wie dort erwähnt, hat der Landkreis auf die Bauvoranfrage hin, Bedenken angemeldet.

Zitat aus der Mitteilung des Landkreises:
„Zu den öffentlichen Belangen gehört nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB weiterhin der Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert, dieser darf nicht verletzt werden. Das bedeutet, dass jegliche Art der Bebauung abzuwehren ist, um den natürlichen Charakter zu erhalten.
[…]
Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf nicht nur das Vorhaben selbst beurteilt werden, sondern es sind auch eventuelle Folgen für die Zukunft zu berücksichtigen. Die konkret zu befürchtende Vorbildwirkung bezieht sich auf die noch folgenden Baulichkeiten auf ähnlichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Die Gemeinde sollte dabei jedoch als Vorbild vorangehen.
[…]
Eine derartige Entwicklung bedeutet eine ungewollte Zersiedlung. Diese steht jedoch nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.“