Vereinssatzung

Satzung des Vereins Bürger für Boizenburg e.V. (BfB)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Bürger für Boizenburg e.V.“(BfB).
Sitz des Vereins ist 19258 Boizenburg.
Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht in der Teilnahme am öffentlichen Leben der Stadt Boizenburg, der Beeinflussung der Politischen Meinungsbildung in der und für die Stadt Boizenburg, der Beteiligung an Wahlen durch die Aufstellung von Kandidaten im Rahmen der Bundes- und Landesgesetze, der Organisation und Durchführung von politischen Bildungsveranstaltungen.

Der Verein bezweckt ferner die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Ferner bezweckt der Verein, die sozialen Belange in der Stadt Boizenburg zu fördern, wobei Wert auf die Unterstützung des Heimatgedankens, des Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutzes sowie der Förderung von Bildung und Kultur gelegt wird.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern fließen keine Gewinne oder sonstigen Zuwendungenaus Mitteln des Vereins zu. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 14.Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Durchführung der Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern.

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

§ 4 Beitrag

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen; er ist zum Ende eines Quartals zulässig und spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand anzuzeigen.

Darüber hinaus kann der Austritt bei Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages – und der dafür erforderlichen Satzungsänderung – ohne Einhaltung einer Frist binnen eines Monats nach der dies beschließenden Mitgliederversammlung erklärt werden.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen oder die festgesetzten Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet hat.

Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist mit seiner Bekanntgabe wirksam.

§ 6 Haftung der Mitglieder

Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            a) der Vorstand

            b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied. Vorstand kann nur sein, wer auch Mitglied des Vereins ist. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen. Er hat den Jahresbericht mit der Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird tätig durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies geschieht durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, die mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Mitglied zugegangen sein muss.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

            a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

            b) Beschluss des Wirtschaftsplanes

            c) die Entlastung des Vorstandes

            d) die Wahl des Vorstandes

            e) die Festsetzung des Jahresbeitrages

            f) sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten (z.B. die Beteiligung an öffentlichen Wahlen; die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen)

Die Leitung der Versammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Er kann ein Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom
vierten Teil der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen.

Jedoch ist zur Satzungsänderung eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienen und zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit
von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Für die Stimmabgabe eines nicht anwesenden Mitgliedes genügt die mündliche
Erklärung des das Stimmrecht Ausübenden gegenüber dem Versammlungsleiter.

§ 10 Protokolle

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle gefassten Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine gesonderte Beurkundung der gefassten Beschlüsse erfolgt nicht.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hagenow.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Das restliche Vermögen des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 Ergänzende Regelungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden ergänzend die Vorschriften der §§ 26 bis 53 BGB Anwendung